Anton Gottwald --------------- Gruner königlicher Special-Oekonomie Kommissarius verhandelt Neisse den 2ten November 1850 In der Reallasten-ablösungs-Sache von Peterwitz, Kreis Neisse fand sich heut von Person und als des positivus fähig wohlbekannt ein: der actenmäßig legitimierte Civilbesitzer des des ritterlichen Lehnsitzes Peterwitz, Kreis Neisse, Herr Gideon Michael Freiherr von Wimmersberg demselben legte man den unter dem 2ten October d.J, aufgenommenen und vollzogenen Rezeß zur Einsicht vor und bedeutete denselben daß durch Vollziehung des Rezeßes das Ablö- sungs-Verfahren dergestalt abgeschloßen daß die zur Sache gezogenen Intereßenten nicht nur mit keinen Einwendungen wegen der hierin bestimmten Gegenstände, sondern auch mit keinen Nachforderungen auf Rechte, welche ihnen hinsichtlich dieser Ablösung zuständig gewesen und dabei übergangen sind, weiter gehört werden können. Derselbe erklärte dies wohlverstanden zu haben, genehmigt demohngeachtet den errichteten Rezeß und alle Festsetzungen desselben Bat diesen Rezeß einmal für die Rentenbank, einmal für die Verpflichtung und ein mal für sich ausfertigen zu lassen, und ... zum Zeichen dessen nach Vorlesung dieser Verhandlung dieselbe, sowie auch den Rezeß eigenhändig. Gideon Michael Freiherr von WimmersbergKöniglich Preußischer Kammerherr Gruner Springer verhandelt Peterwitz den 19. März 1851 In der heutigen Reallasten-ablösungs-Sache war durch die hohe Verfügung der königlichen General Commission vom 6. März angeordnet, den §5 des bereits vollzogenen Rezeßes durch Feststellung des Ausführungstermins zu ergänzen. Zu diesem Behuf steht Termin auf heut hier an, wozu sich vorgeladenermaaßen die am Schluß der Verhandlung aufgeführten von Person bekannten Interessenten persönlich einfanden gegen deren Identität und des positivus fähigkeit nichts zu erinnern war. Nachdem man Partheien mit dem Zweck des Termins insbesondere aber damit bekannt gemacht, daß der Ausführungstermin in §5 des unterm 2. October 1850 gehörig vollzogenen Rezeßes ergänzt werden soll, erklärten nach Verständigung gegenseitig Intereßenten: Wir sind sämmtlich der einstimmigen Meinung, daß die Ausführung sämmtlicher Verpflichtungen, welche nach §4 des unterm 2. October 1850 vollzogenen Rezeßes zum 1. April 1851 eintrete, und daß von da ab die Zahlung der festgestellten Renten, wie in §5 des Rezeßes weiter bestimmt, maßgebend wird. Hiermit war die Feststellung des Ausführungstermins erfolgt und nach geschehener Verständigung über das ganze Verfahren beantragten Intereßenten zum §7 des Rezeßes vom 2. October d.J. noch die Aufnahme des Zusatzes: daß auf den verpflichteten Grundstücken außer den durch diesen Rezeß abgelösten Reallasten keine anderen Reallasten haften, welche in Mangel anderweiter Einigung durch Vermittlung der Rentenbank abgelöst werden müßten. Vorstehende Erklärung wurde genehmigt und beantragt: diese Verhandlung dem Rezeße zu an.. tieren, hierauf aber diesen nach geschehener Vorlesung da unterschreiben wo jeder mit seinem Namen aufgeführt ist. I. für den Besitzer des Lehn zu Peterwitz, II. die Rustikalstellenbesitzer ---------------------------- Dieser vorstehende Rezeß wird mit dem Bemerken bestätigt, daß die Intereßenten zur Vollziehung desselben legitimiert sind, so wie, daß nach ....latorischer Berechtigung des §2 die Abfindung des Berechtigten:
geschrieben vier tausend zwei hundert fünfzig Thaler Zwölf Silbergroschen Sechs 2/3 Pfennige sich stellt. Urkundlich ausgefertigt unter dem größeren Insiegel und der geordneten Unterschrift der Königlichen General Kommission von Schlesien Breslau am vier und zwanzigsten März Eintausend achthundert ein und fünfzig Königliche General Kommission |
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