Peterwitz (Kr. Neisse): Servituten-Ablösungsrezess von 1827

Copia vidimata

von der königlichen Generalkommission zur Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse für die Provinz Schlesien wird hiermit bekundet, daß bei derselben der zwischen dem Dominio von Petterwitz Neisser Kreyses in der Person des .. Gideon Michael Freiherrn von Wimmersberg an einem und den Robothgärtnern, Freigärtnern und Häuslern zu Peterwitz am anderen Theile abgeschloßenen unterm 5. December 1827 gerichtlich vollzogenen Servituten-AblösungsRezeß zur Bestätigung eingereicht worden ist.

Es lautet dieser Rezeß nebst den dazugehörigen Schriftsstücken und zwar:

Der Verhandlung vom 5.December 1827 wörtlich wie folgt:

Kund und zu wissen sei hiermit, daß nachdem in Gemäßheit des Gesetztes über die Ausführung der Dienstabläösungs- und Gemeinheitstheilung Ordnung vom 7. Juni 1821 die auf dem Lehngute Peterwitz Neisser Kreyses verseyenden Aufhebung der Forsten- und Weidenberechtigungen, so wie die Aufhebung sämmtlicher Spann- und Handdienste der dortigen baüerlichen Intereßenten.

  • 1. durch die öffentlichen Anzeigen des Königlichen Oppelnschen Regierungs Amtsblatts Stück 47 vom 21.November 1826 Pag. 433 und Stück 50 vom 12. December 1826 Pag. 456
  • 2. durch die Intelligenz-Blätter Stück 48 vom 1. December 1826 Pag 5183 und Stück 52 vom 25. December 1826 Pag 5709 und
  • 3. durch die neue Breßlauer Zeitung in der Beilage zu No. 182 vom 18. November 1826 Pag. 3532 und in der Beilage zu No. 194 vom 9. December 1826 Pag 3760

zur allgemeien Kenntnis gebracht, sich in dem am 15. Januar 1827 angestandenen Proclusionstermine kein Lehns-Anwärter gemeldet und dieselben durch das am 16. ex. m. erlaßenen Decret mit ihrem etwaigen Ansprüchen und Einwändungen auf den Grund der oben erwähnten Aufforderung praecludiert worden sind. Unter Leitung der Königlichen Special-Oekonomie Commission Neisser Kreyses zwischen dem Gideon Michael Freiherr von Wimmersberg welcher als zeitiger Lehnsgutsbesitzer von Peterwitz ad acta legitimiert ist an einem und den nachstehend aufgeführten


A) 12 Robothgärtnern

1.) dem Christoph Weidner Haus No. 2
2.) dem Franz Breuer Haus No. 20
3.) dem Joseph Hauschild Haus No. 22
4.) dem Ignatz Hauschild Haus No. 25
5.) dem Franz Büttner Haus No. 26
6.) dem Franz Schönwiese Haus No. 27
7.) dem Joseph Hadelt Haus No. 28
8.) dem Franz Hadelt Haus No. 29
9.) dem Joseph Peter Haus No. 31
10.) dem Balzer Kaschel Haus No. 30
11.) der Anna Maria Winkler
und dem Vormund der
minorennen Balzar Breuer Haus No. 32
12. dem Joseph Pelz Haus No. 24

B) den 6 Freygärtnern

1.) dem Joseph Thomas Haus No. 16
2.) dem Franz Matschinsky Haus No. 3
3.) dem Joseph Breuer Haus No. 19
4.) dem Franz Peter Haus No. 37
5.) dem Franz Hauschild Haus No. 15
6.) dem Michael Kauff Haus No. 35

C) den 9 Häuslern

1.) dem Johann Hillebrand Haus No. 40
2.) dem Joseph Bräuer Haus No. 38
3.) dem Michael Gottwald Haus No. 9
4.) dem Bartholomäus Hadelt Haus No. 17
5.) der Wittwe Büttner und dem Vormund der Minorennen, Joseph Hadelt Haus No. 18
6.) dem Anton Axmann Haus No. 33
7.) dem Anton Fieber Haus No. 34
8.) dem Anton Müller Haus No. 36
9.) Mathias Kaschel Haus No. 39

welche sämtlich als Civil Besitzer ihrer Stellen ad acta legitimiert sind am anderen Theile, nachstehender Rezeß wohlüberlegt verabredet und errichtet worden ist.


§1

Die vorstehend namentlich aufgeführten Robothgärtner, Freygärtner und Häusler entsagen für sich und alle Nachfolger im Besitz ihrer Stellen für immerwährende Zeiten.

1.) derjenigen Gräserey-Berechtigung welche die vorstehend sub A und B aufgeführten Robothgärtner und Freigärtner auf dem im 7. Capitel und §1 des konfirmierten Urbarii vom 16. März 1797 namentlich verzeichneten gutsherrlichen Grundstücken und zwar:

a) auf allen Feldgrenzen in der hiesigen Feldmark
b) an allen Wegen und Anwänden im Felde
c) auf und an dem neuen Teiche und Winkelteichdämmen bis an die Krackwitzer Grenze, an den Gärtner-Ackerstücken herunter, bis zu den vorderen Quer-Dämmen
d) auf und an dem niederen Teichweg, bis an den Dammfeldgraben, und an den dabei befindlichen Feldwegen gehabt haben

2.) derjenigen Hutungsberechtigung, welche nach Kapitel 6 §12 des Urbarii die sub Haus No. 3, 16 und 35 aufgeführten drei Freygärtner mit der Viehherde des Dominii auf den gutsherrlichen Grundstücken und

3.) derjenigen Raff- und Leeseholzberechtigungen, welche die sämtlich sub Lit. A, B und C aufgeführten Robothgärtner, Freygärtner und Häusler ohne Ausnahme und Unterschied nach Kapitel 7 §19-20 des Urbarii in dem gutsherrlichen Walde zu gleichen Theilen aus zuüben berechtiget waren.

§2

Dagegen verspricht die Gutsherrschaft

1.) jedem der sub A und B aufgeführten zur Gräserey berechtigten Robothgärtnern und Freygärtnern eine Länderentschädigung von 1 Morgen 45 Quadratruten
2.) den Hutungsberechtigten und zwar
a) dem Kretschmer Joseph Thomas Haus No.15 135 Quadratruten
b) dem Schmidt Franz Matschinsky Haus No. 3 135 Quadratruten
c) dem Freygärtner Michael Kauf aus Haus No. 35 90 Quadratruten
3) für die Leseholzberechtigung sämtlicher im Eingange aufgeführten Robothgärtner, Freygärtner und Häusler, jeden ohne Unterschied 90 Quadratruten an Ackerland ohne Rücksicht der Bonität des Landes, als freies und uneingeschränktes Eigenthum zu überlaßen

§3

Die sub A aufgeführten 12 Robothgärtner waren nicht zur Hutung berechtigt, und haben daher auch keine Entschädigung dafür zu fordern. Da jedoch für die Folge auch selbst gegen Bezahlung ihr Vieh nicht mehr mit der Dominial-Viehherde gehütet werden soll und dieselben den Gutsherrn um etwas Ackerland dringend gebeten haben, so verspricht derselbe aus eigenem Antriebe zu jedem der 12 Robothgärtner zur Aufmunterung ihres Fleißes im herrschaftlichen Dienste 45 Quadratruten Ackerland, jedoch ebenfalls ohne Rücksicht auf die Bonität des Bodens erbe und eigenthümlich zum freien und uneingeschränkten Gebrauch zu überlaßen.


§4

Sämtliche vorstehend sub A, B und C aufgeführten Servituts-Berechtigten erhalten die ihnen bewilligte Landentschädigung sowohl für die Hutungs- und Gräserey- als auch die Raff- und Leseholzberechtigungen; nicht minder auch die Robothgärtner die jedem von ihnen mit 45 Quadratruten Land bewilligte Gratifikation, jeder in einer einzelnen Parzelle und ganz in der Nähe des Dorfes überwiesen, um ihnen die zweckmäßige Kultur derselben so viel als möglich zu erleichtern.


§5

Die Ab- und Zutheilung dieser Grundstücke ist bereits durch den Regierungs-Conducteur von Rasainsky und zwar ohne Berücksichtigung der Bonität des Bodens geschehen, und es hat hiernach

I. auf dem sogenannten Lindnerstücke
1.) der Robothgärtner Joseph Peter fig. II No. 1 roth der Karte 2 Morgen
2.) der Balzer Kaschel No. 2 roth der Karte 2 Morgen
3.) der Franz Hadelt No. 3 roth der Karte 2 Morgen
4.) der Joseph Hadelt No. 4 roth der Karte 2 Morgen
5.) der Franz Schönwiese No. 5 roth der Karte 2 Morgen
6.) der Franz Büttner No. 6 roth der Karte 2 Morgen
7.) der Joseph Pelz No.7 roth der Karte 2 Morgen
8.) der Ignatz Hauschild No. 8 roth der Karte 2 Morgen

Ackerland überwiesen erhalten.

Dieselben Grenzen gegen Morgen an die Grundstücke der Robothgärtner von Peterwitz, gegen Mittag an die Gärtner-Grundstücke, gegen Abend an Krackwitzer Grundstücke und gegen Mitternacht an den Peterwitzer Dominial-Grund und den Mühlgraben.


II. auf dem Hintergarten-Gewände
1.) der Freygärtner Franz Hauschild, fig III. No 1 roth der Karte 1 Morgen 135 Quadratruten
2.) der Freygärtner Franz Matchinsky, No. 2 roth der Karte 2 Morgen 90 Qr
3.) der Freygärtner Franz Peter, No. 3 roth der Karte 1 Morgen 135 Qr
4.) der Robothgärtner Christoph Weidner, No. 4 roth der Karte 2 Morgen
5.) die Winklerschen Erben, fig III No. 5 roth der Karte 2 Morgen
6.) der Häusler Michael Gottwald, No. 6 roth der Karte 90 Qr
7.) der Häusler Anton Fieber, No. 7 roth der Karte 90 Qr
8.) der Häusler Anton Müller, fig III No. 8 roth der Karte 90 Qr
9.) die Büttnerschen Erben, No.9 roth der Karte 90 Qr
10.) der Häusler Johann Hillebrand, No. 10 roth der Karte 90 Qr
11.) der Häusler Joseph Breuer, No. 11 roth der Karte 90 Qr
12.) der Häusler Mathias Kaschel, No. 12 roth der Karte 90 Qr

Diese Ackerstücke grenzen gegen Mitternacht an die Dorfgärten, gegen Morgen an den Dominial-Acker, das kleine Hackschaar genannt, gegen Mittag an das Steiner Gewende, und die Zucker-Quere und gegeb Abend an den Viehtrieb vom Dorfe nach den Feldern der Bauern.


III auf dem Mittel-Teiche
1.) der Häusler Anton Axmann, fig IV. No. 1 roth der Karte 90 Qr
2.) der Häusler Bartholomäus Hadelt, fig IV. No. 2 roth der Karte 90 Qr

Beide Besitzer haben jedoch wegen vorgenommener Verlegung ihrer früher auf dem Hintergarten-Gewende zugetheilt erhaltenen Parzellen jeder für sich 20 Quadratruten noch insbesondere erhalten, so daß ihr Besitzstand pro Stelle 110 Quadratruten beträgt.

3.) der Robothgärtner Franz Breuer, No. 3 roth der Karte 7 Morgen für Dienstablösung der Servituten und 150 Quadratruten für ein umgetauschtes Grundstück
4.) der Freygärtner Michael Kauff, No. 4 roth der Karte 2 Morgen 45 Qr für die Ablösung der Servituten

Diese sub No 3 und 4 auf geführten Besitzer haben wegen einer minderen Bonität des Ackers jeder 42 Quadratruten mehr erhalten, und es ist demnach der Besitzstand des Franz Breuer statt 2 Morgen 15 Quadratruten jetzt 3 Morgen 12 Quadratruten, und der Besitzstand des Michael Kauff statt 2 Morgen 45 Quadratruten jetzt 2 Morgen 87 Quadratruten.

Diese Grundstücke grenzen übrigens gegen mittag Abend und Mittternacht an die Dominial-Gründe und gegen Morgen an die Gärtnerstücke, der Vorderteich genannt.


IV. Auf der Wald-Wiese

der Freygärtner Joseph Thomas in der Begrenzung seiner daselbst belegenen übrigen Grundstücke, und zwar fig. V. No. 1 roth der Karte 2 Morgen 90 Qr für die Servituten und 90 Qr als Entschädigung der mindern Acker-Bonität.

Es beträgt daher sein neuer Besitzstand 3 Morgen Dieses Grundstück grentzt gegen Mitternacht und Abend an die Dominial-Grundstücke, gegen Mittag an die Grundstücke des Franz Peter und Joseph Thomas, gegen Morgen an die Bauerenfelder.


V. auf dem Hinterfelde

1. der Joseph Hauschild hat sein früher in zwei Parzellen beseßenes Grundstück No.5 und 21 schwarz der Karte in Betrage von 2 Morgen 95 Quadratruten und der 2 Morgen Entschädigung für die Servituten zusammengelegt erhalten wodurch seine Ackerfläche gegenwärtig aus 4 Morgen 95 Quadratruten besteht und auf der Karte fig. I No. 26 roth bezeichnet ist.

2. der Joseph Breuer hat gleichfalls sein früher beseßenes Grundstück No. 23 schwarz der Karte von 2 Morgen 129 Quadratruten Fläche mit der Entschädigung für die Servituten von 1 Morgen 135 Quadratruten zusammen in einer Fläche von 4 Morgen 84 Quadratruten angewiesen erhalten, ud ist dieses Grundstück No. 25 roth der Karte bezeichnet.

Beide Grundstücke sind im Hinterfelde belegen und grenzen gegen Mitenacht an das Mittelfeld der Bauern, gegen Morgen an die Dominial-Äcker, gegen Mittag an die Schwandorfer Grundstücke des Bauers Anton Klein.


§6

Die Entschädigungsberechtigten erkennen sowohl die Vermessung als auch Ab- und Zutheilung ihrer Landentschädigung als richtig an, und ebenso die unterm 15. November 1826 erfolgte Natural-Tradition derselben. Sie erklären daher über den richtigen Empfang der Grundstücke und erklären zugleich samt und sonders, daß sie sich durch die überwiesene Landentschädigung für alle ihnen zugestandenen Servitut-Berechtigungen für vollkommen entschädigt halten, und allen diesfälligen Nachforderungen sie mögen Namen haben wie sie wollen unbediengt und ohne allen Vorbehalt wohlüberlegt entsagen.


§7

Da wie im vorstehenden § bemerkt worden die Natural-Tradition der Entschädigungs-Ländereyen am 15. November 1826 erfolgt ist so hat auch die Ausübung der Hutungs- Gräserey- Raff- und Leseholzberechtigung von diesem Tage für immerwährende Zeiten aufgehört indem das neue Verhältnis von da ab eintritt.

Nur werden diejenigen Raine, welche in das gutsherrliche Weilerfeld treffen den 12 Robothgärtnern bis zum Anfange der Weilerernte im Jahr 1827 zu zur Begrasung erstattet, wobei sie jedoch sich jeder Beschädigung der Feldfrüchte der Gutsherrschaft enthalten müssen. Auch soll den kleinen Leuten nach wie vor der Gebrauch des gutsherrlichen Stammochsens zur Bedeckung ihrer Kühe verstattet seyn.


§8

Da die Abfindung der Berechtigten durch Ackerland geschehen, so findet eine Steuerab- und Zuschreibung nicht statt, sondern es werden die auf dem Entschädigungsacker haftenden Steuern nach wie vor, von dem Dominio entrichtet. Ebenso wird


§9

durch diesen Vertrag hinsichtlich anderer Staats und Kommunalkosten in dem bisherigen verhältnisse nichts verändert und bleibt überhaupt alles was durch die besondern Bestimmungen dieses Vertrages nicht abgeändert ist in seiner bisherigen verfaßung.


§10

Da nunmehr die berechtigten Freygärtner und Robothgärtner durch die Landentschädigung nur zur Hutung auf ihren eigenen Gründen berechtigt sind, so werden dieselben verpflichtet, diese Hutung mit ihrem Rindvieh nur in der Art auszuüben, daß dadurch auf denen ihnen zunächst angrenzenden Dominial- und Rustikalgrundstücken es seyen Felder, Wald oder Wiesen, kein Schaden verursacht wird. Wiedrigenfalls sie zur Entschädigung verpflichtet sind. Auch werden


§11

die Wasserfurchen, die früher auf diesen Gründen waren, beibehalten und muß von jedem unterhalb liegenden dem oberhalb liegenden Besitzer eines Grundstücks die nötige Vorfluth verschaft werden.


§12

Da wie bereits bemerkt mit dem 15. November 1826 die Ausübung aller Servituten aufgehört hat, so wird zugleich festgesetzt, daß auf den Fall, dieses dennoch in der Folge geschehen sollte für jeden Contraventionsfall wo bloß Gras entwendet worden, 15 Silbergroschen, wo aber die Beschädigung am Getreide und an sonstigen Feldfrüchten, oder im Holze verursacht worden, 1 Reichstaler als Strafe gegeben, und außer diesem der Ersatz des Schadens geleistet werden soll.


§13

Von diesen Strafgeldern soll 1/3-tel dem Denuncianten und 1/3-tel dem Beschädigten zufließen.


§14

Im Fall erwiesener Zahlungsunfähigkeit des Defraudanten soll der Straf-Antrag durch Handdienstleistungen abgegolten werden, welche dem Beschädigten allein zu gute kommen und soll das Arbeits-Lohn nach der in loco gewöhnlichen Höhe geschätzt werden.


§15

Die Contrahenten tragen darauf an, daß diese geschehene Servituten-Ablösung sowohl in dem Hypothekenbuche des Dominii als auch der Entschädigungsberechtigten eingetragen werden.


Was endlich

§16

die Kosten dieser Auseinandersetzung anbetrifft, so werden dieseben zur einen Hälfte von dem Dominio, zur anderen Hälfte von den Robothgärtnern, Freygärtnern und Häuslern getragen. Dagegen aber trägt jeder Intereßent diejenigen Kosten, welche durch die Eintragung auf dem Hypothekenfolio seiner Besitzung entstehen.


§17

Schlüßlich entsagen die beiderseitigen Contrahenten allen und jeden gegen diesen Vertrag zu machenden Einwendungen und Amtsausflüchten, insbesondere dem Einwande der Ueberredung, Uebereilung, des Betrugs, oder der anders niedergeschriebenen als verabredeten Sache, geloben sich vielmehr der unverbrüchlichsten Festhaltung desselben und wollen unwiderruflich daran gebunden seyn. So geschehen zu Peterwitz den 5. December 1827


Gideon Freiherr von Wimmersberg
Christoph Weidner
xxx Franz Breuer
xxx Joseph Hauschild
xxx Ignatz Hauschild
Franz Schoenw. (soll heißen Franz Schönwiese)
xxx Joseph Hadelt
xxx Joseph Peter
xxx Balthasar Kaschel
xxx Anna Maria Winkler (Balzer Beyer als Vormund)
xxx Joseph Pelz
Joseph Thomas (soll heißen Joseph Thomas)
Franz Matschinsky
xxx Hedwige geb. Francke
xxx Ignatz Francke als Vormund
Franz Peter
Ignatz Hadelt
Michael Kauff
Johann Hillebrand
das ist xxx Joseph Breuer
Balzer Beier als Zeuge der drei Kreuze des J. Breuer
Anton Klein als Zeuge der drei Kreuze des J. Breuer
xxx Michael Gottwald
xxx Bartholomäus Hadelt
xxx Joseph Vieweger
xxx Anton Fieber
xxx Anton Müller
xxx Matheus Kaschel
Raabe als Unterschriftszeuge und Protokollant wie auch Beistand

Die eigenhändige Vollziehung des vorstehenden Rezeßes seitens der dabei intereßierten Individuen bescheiniget auf Grund der nachgehefteten Verhandlung

Neisse den 12. December 1827
Der Königliche Kreis-Justiz Kommissarius
Hofrichter
   
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